H-Boot Klassenvereinigung : Segelmotiv.

Satzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
    1. Der Verein führt den Namen „Deutsche H-Boot Klassenvereinigung“ (DHK)
    2. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Ort seiner Geschäftstelle.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    4. Der Verein ist außerordentliches Mitglied im Deutschen Segler-Verband.
  2. Zweck, Gemeinnützigkeit
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports mit Booten nach den Bauvorschriften der „International H-Boat Association“
    2. Der Verein übt seine Tätigkeit in Gemeinnützigkeit und unter besonderer Berücksichtigung der über die Gemeinnützigkeit erlassenen Bestimmungen aus, wobei etwa entstandene Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und die Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehramtlich und unentgeltlich.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat.
    2. Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Bewerber kann auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme oder die Ablehnung sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
    3. Es sind ordentliche Mitglieder und Crewmitglieder vorgesehen.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
    2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen trotz zweimaliger Mahnung nicht leistet. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß und die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Der Vorstand faßt seinen Beschluß mit einer 4/5 Mehrheit, wobei mindestens 4/5 der Vorstandsmitglieder abstimmen müssen und der Beschluß auch im Umlaufverfahren, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder auf sonstige Weise gefaßt werden kann. Das Abstimmungsergebnis und der Beschluß sind schriftlich zu protokollieren.
    4. Ein Mitglied kann wegen grober Unsportlichkeit ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder wenn es fortgesetzt oder schwer gegen die Satzung verstößt, oder bei schwerwiegendem, unehrenhaftem oder unkameradschaftlichem Verhalten. Einen Antrag auf Ausschluß kann jedes aktive Mitglied der DHK stellen. Der Antrag ist schriftlich begründet an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Er entscheidet über den Ausschlußantrag mit einer 4/5 Mehrheit, wobei mindestens 4/5 der Vorstandsmitglieder abstimmen müssen und der Beschluß auch im Umlaufverfahren, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder auf sonstige Weise gefaßt werden kann. Das Abstimmungsergebnis und der Beschluß sind schriftlich zu protokollieren. Der Beschluß ist dem Mitglied, dem Antragsteller und den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich begründet mitzuteilen. Binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Für den Ausschluß ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte und Ämter des vom Vorstand vorläufig ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Beitragspflicht bleibt bis zum endgültigen Ausschluß bestehen."
  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Diese sind bis jeweils zum 1. Februar des Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.
    2. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    3. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres wird der Beitrag auf Antrag des Mitglieds auf die Hälfte des regulären Beitrags reduziert.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  7. Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von maximal drei Stimmen auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.
    2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
      - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
      - die Entlastung des Vorstandes,
      - Satzungsänderungen
      - Anträge bei der IHA auf Änderungen der Klassenvorschriften
      - die Beitragsfestsetzung.
    3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
    4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen daß vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich
    2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor einer Mitglieder-versammlung zugeleitet werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die für die Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs der dem Verein angehörenden volljährigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen.
    3. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB.
    4. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus einem/er
      - Präsidenten/in
      - dem/der stellvertretenden Präsidenten/in
      - dem/der Schatzmeister
      - dem/der Schriftführer/in und Pressewart/in
      - dem/der Sportwart/in
      - dem/der technischen Obmann/frau
  10. Regionale Interessenwahrung
    1. Der Verein sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder vor. Analog der Gliederung des Deutschen Segler Verbandes bezüglich der Landessegelverbände in der dort jeweils geltenden Fassung vor.
  11. Geschäftsstelle
    1. Der Verein hat eine Geschäftsstelle, die von einem/er Geschäftsführer/in geleitet wird. Ihm/ Ihr obliegt die ordnungsgemäße Durchführung aller Geschäfte des Vereins. Der/Die Geschäftsführer/in erhält eine dem Arbeitsaufwand angemessene Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
  12. Regatten
    1. Regatten der Klasse können durch einen dem Deutschen Segler-Verband angeschlossenen Verein ausgeschrieben werden.
    2. Die Festlegung der Ranglistenfaktoren erfolgt durch den Vorstand.
  13. Ordnungsrecht
    1. Der Verein nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
  14. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Das verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Segler-Verband mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden.